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29. Mai 2016 von Melanie Lehmann

Zeugenbescheinigung ist keine schriftliche Auskunft

Art. 157 ZPO, Art. 177 ZPO, Art. 190 ZPO

Eine Zeugenbescheinigung ist keine schriftliche Auskunft i.S.v. Art. 190 ZPO. Ihr Beweiswert kann daher nur als gering eingestuft werden. Auf Aussagen von Mitarbeitern kann sodann nicht entscheidend abgestellt werden.

ZR 115 (2016) Nr. 16

Eine Zeugenbescheinigung ist die schriftliche Erklärung eines Dritten, mit welcher dieser bestätigt, eine bestimmte Tatsache wahrgenommen zu haben. Sie stellt keine schriftliche Auskunft i.S.v. Art. 190 ZPO dar, sondern ist eine Urkunde gemäss Art. 177 ZPO. Als solche unterliegt sie der freien Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO). Der Verfasser einer Zeugenbescheinigung unterliegt weder der prozessualen Wahrheitspflicht noch hat er Sanktionen durch das Gericht zu befürchten. Die Zeugenbefragung erfolgt kaum spontan, sondern wird von einer Partei bestellt und ist in der Regel vorbesprochen. Ihr Beweiswert kann deshalb von vornherein nur als gering eingestuft werden (E. 5.2.2.d).

Ein besonderes persönliches Verhältnis eines Zeugen zu einer Partei (Verwandtschaft, Freundschaft, Feindschaft) ist sodann bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Mitarbeitende einer Partei könnten sich mit ihren Aussagen selbst belasten, weshalb sie als nicht neutral gelten und auf ihre Aussagen nicht entscheidend abgestellt werden kann. Aussagen von nahen Verwandten dürften ferner nicht höher zu bewerten sein als Parteiaussagen (E. 5.2.2.e).

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