Die Umschreibung des Willkürtatbestandes gemäss Art. 393 lit. e ZPO stimmt mit dem in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Begriff der Willkür gemäss Art. 9 BV überein. In der Binnenschiedsgerichtsbarkeit ist die Willkürrüge jedoch beschränkt auf offensichtlich aktenwidrige Tatsachenfeststellungen. Offensichtliche Aktenwidrigkeit ist gegeben, wenn sich das Schiedsgericht infolge Versehens mit den Akten in Widerspruch setzt. Aktenwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn das Schiedsgericht bei der Beweiswürdigung von falschen tatsächlichen Prämissen ausgeht; das Ergebnis und die Art und Weise der Beweiswürdigung sowie die darin liegenden Wertungen sind nicht Gegenstand der Willkürrüge (E. 4.1).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt sodann keine Verletzung der Dispositionsmaxime vor, wenn das Gericht den eingeklagte Anspruch in rechtlicher Hinsicht ganz oder teilweise abweichend von den Begründungen der Parteien würdigt, sofern der Anspruch vom Rechtsbegehren gedeckt ist. Das Schiedsgericht ist aber an den Gegenstand und Umfang des Begehrens gebunden (E. 6.1).
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