Vertretung einer urteilsunfähigen Person an der Schlichtungsverhandlung
Art. 204 ZPO, Art. 206 ZPO
Ist eine Vertretung von natürlichen Personen an der Schlichtungsverhandlung ausnahmsweise zulässig, muss der Vertreter (wie bei juristischen Personen) an der Verhandlung vorbehaltlos und gültig handeln können. Das ist nicht der Fall, wenn die KESB die Vertretung nachträglich genehmigen muss.
Obergericht des Kantons Bern (ZK 15 275) vom 26. August 2015
Ein Ehepaar stellte in einer mietrechtlichen Streitigkeit ein Schlichtungsgesuch. Im Zeitpunkt der Schlichtungsverhandlung war die Ehefrau nicht mehr urteilsfähig, weshalb sie sich von ihrem Ehemann an der Verhandlung vertreten liess. Die Schlichtungsbehörde stellte die Klagebewilligung aus, unter dem Vorbehalt, dass die KESB die Vertretung nachträglich genehmigt, welche Zustimmung erteilt wurde. Das Regionalgericht trat auf die Klage nicht ein.
Das Obergericht des Kantons Bern schützte den Nichteintretensentscheid. Es bejahte die Erwägungen des Regionalgerichts, wonach die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend die Vertretung von juristischen Personen an der Schlichtungsverhandlung (BGE 140 III 70, E. 4.3) auch bei der Vertretung von natürlichen Personen zur Anwendung komme. Wenn ausnahmsweise eine Vertretung einer natürlichen Person an der Schlichtungsverhandlung zulässig ist (Art. 204 Abs. 3 ZPO), dann muss der Vertreter vorbehaltlos und gültig handeln können. Andernfalls würde der Zweck der Schlichtung (Herbeiführung einer Einigung) vereitelt. Eine spätere nachträgliche Zustimmung der Vertretung durch die KESB reicht deshalb nicht aus.
Da im konkreten Fall die KESB der Vertretung im Zeitpunkt der Schlichtungsverhandlung noch nicht zugestimmt hatte, konnte der Ehemann für die Ehefrau nicht vorbehaltlos und gültig handeln. Die Ehefrau war damit an der Schlichtungsverhandlung nicht rechtsgültig vertreten und galt als säumig i.S.v. Art. 206 Abs. 1 ZPO. Das Regionalgericht trat daher auf die Klage mangels gültiger Klagebewilligung zu Recht nicht ein.
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