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2. Oktober 2016 von Melanie Lehmann

Verrechnungseinrede, Rechtshängigkeit

Art. 62 ZPO

Die Rechtshängigkeit einer selbständig eingeklagten Forderung steht der Geltendmachung desselben Anspruchs durch Verrechnungseinrede in einem anderen Prozess nicht entgegen. 

BGer 4A_169/2016 vom 12. September 2016 (zur Publikation vorgesehen)

Nachdem der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger wegen Verdachts auf ungetreue Geschäftsbesorgung fristlos gekündigte hatte, verlangte der Kläger klageweise eine Entschädigung wegen ungerechtfertigter fristloser Kündigung. Im Prozess erhob der Beklagte eine Eventualverrechnungseinrede. Die gleiche Forderung hatte er zuvor bereits adhäsionsweise im gegen den Kläger eingeleiteten Strafverfahren erhoben. Die Vorinstanz trat auf die Verrechnungseinrede zufolge bereits bestehender Rechtshängigkeit nicht ein. 

Das Bundesgericht entschied in BGE 141 III 549, dass die Rechtshängigkeit i.S.v. Art. 62 ZPO die in einem Prozess erhobene Verrechnungseinrede nicht erfasst. Die in einem ersten Prozess erhobene Verrechnungseinrede kann deshalb in einem zweiten Prozess erneut einredeweise vorgebracht werden (BGE 141 III 549, E. 6.5). Das gilt auch, wenn die Forderung zuvor selbständig in einem Verfahren eingeklagt wurde: Durch die Rechtshängigkeit des Anspruchs ist die Geltendmachung desselben Anspruchs durch Verrechnungseinrede in einem anderen Verfahren nicht ausgeschlossen. Aus prozessökonomischen Überlegungen ist es jedoch sinnvoll, eine Koordination der Verfahren in Betracht zu ziehen (E. 8.4).

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