Sicherheit für Parteientschädigung im Berufungsverfahren
Art. 99 ZPO, Art. 312 ZPO
Will die vor erster Instanz obsiegende Partei im Falle der Anfechtung des Entscheids durch die Gegenpartei einen Antrag auf Sicherstellung der Parteientschädigung stellen, so ist es ihr zuzumuten, noch vor Ablauf der Berufungsfrist ein entsprechendes Gesuch bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen oder wenigstens mitzuteilen, dass sie im Falle einer Berufung ein Sicherstellungsgesuch stellen werde.
BGer 4A_216/2015 vom 21. Dezember 2015 (zur Publikation vorgesehen)
Nachdem die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Frist zur Berufungsantwort angesetzt hatte, stellte sie ein Gesuch um Sicherstellung der Parteientschädigung und beantragte, ihr sei die Frist zur Berufungsantwort abzunehmen und gegebenenfalls neu anzusetzen.
Die Frist zur Einreichung der Berufungsantwort von 30 Tagen gemäss Art. 312 Abs. 2 ZPO ist eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann. Sie beginnt mit der Zustellung der Berufungsschrift an die Berufungsbeklagte. Die Ausgestaltung als gesetzliche Frist soll sicherstellen, dass dem Berufungsbeklagten die gleiche Frist wie dem Berufungskläger zur Verfügung steht und bezweckt damit die Wahrung der Waffengleichheit (E. 2.4).
Mit Art. 99 ZPO soll die in den Prozess gezwungene beklagte Partei vom Risiko entbunden werden, dass die ihr zugesprochene Parteientschädigung nicht eingetrieben werden kann, sofern Gründe vorliegen, die eine spätere Eintreibung als schwierig erscheinen lassen. Die Bestimmung gilt auch im Rechtsmittelverfahren (E. 2.5.1).
Das Bundesgericht kommt zum Schluss, die vor erster Instanz obsiegende Partei wisse in der Regel, ob ein Grund vorliege, der sie zur Sicherstellung der Parteientschädigung berechtige. Grundsätzlich müsse eine Partei, die vor erster Instanz zumindest teilweise obsiege, mit einer Berufung durch die Gegenpartei rechnen. Wolle sie in diesem Fall einen Antrag auf Sicherstellung der Parteientschädigung stellen, so sei ihr zuzumuten, noch vor Ablauf der Berufungsfrist ein entsprechendes Gesuch bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen oder wenigstens mitzuteilen, dass sie im Falle einer Berufung ein Sicherstellungsgesuch stellen werde. Geht bei der Rechtsmittelinstanz eine Berufung ein, hat diese das Berufungsverfahren einstweilen aufzuschieben, bis der Antrag auf Sicherstellung der Parteientschädigung abgelehnt oder die Sicherheit geleistet wurde (E. 2.5.2). Diese Schlussfolgerung erlaube es, dass die Berufungsbeklagte Gelegenheit erhalte, ihre Parteientschädigung sicherzustellen, bevor diese anfallen, gleichzeitig aber werde die Waffengleichheit gewahrt, indem die Frist zur Berufungsantwort nicht abgenommen und neu angesetzt werden müsse.
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