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25. Juli 2016 von Melanie Lehmann

Rechtzeitige Bezahlung des Kostenvorschusses

Art. 143 ZPO

Für die Wahrung der Zahlungsfrist des Kostenvorschusses ist der Valutatag der Belastung auf dem Post- oder Bankkonto des Zahlungspflichtigen massgebend. Ein Empfangsschein der Bank mit dem Zahlungsauftrag reicht als Nachweis der Rechtzeitigkeit nicht aus.

BGer 4A_163/2016 vom 22. Juni 2016

Das Bundesgericht bestätigt seine Rechtsprechung, wonach für die Wahrung der Frist für eine Zahlung an das Gericht (Art. 143 Abs. 3 ZPO) der Valutatag der Belastung auf dem Post- oder Bankkonto des Zahlungspflichtigen massgebend ist. Ein Kontoauszug, der die Belastung bestätigt, ist zum Nachweis geeignet, wenn daraus ersichtlich ist, dass die Verarbeitung des Zahlungsauftrages und die damit verbundene Belastung tatsächlich am letzten Tag der Frist erfolgte (BGE 139 III 364, E. 3.3). In casu hatte der Beschwerdeführer am letzten Tag der Frist den Zahlungsauftrag persönlich bei der Bank abgegeben. Aus dem hierfür vorgelegten Empfangsschein sowie einer Zahlungsbestätigung der Bank ging der Valutatag der Belastung jedoch nicht hervor. Der Nachweis der Rechtzeitigkeit gemäss Art. 143 Abs. 3 ZPO konnte deshalb nicht erbracht werden.

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