Das Bundesgericht bestätigt seine Rechtsprechung, wonach für die Wahrung der Frist für eine Zahlung an das Gericht (Art. 143 Abs. 3 ZPO) der Valutatag der Belastung auf dem Post- oder Bankkonto des Zahlungspflichtigen massgebend ist. Ein Kontoauszug, der die Belastung bestätigt, ist zum Nachweis geeignet, wenn daraus ersichtlich ist, dass die Verarbeitung des Zahlungsauftrages und die damit verbundene Belastung tatsächlich am letzten Tag der Frist erfolgte (BGE 139 III 364, E. 3.3). In casu hatte der Beschwerdeführer am letzten Tag der Frist den Zahlungsauftrag persönlich bei der Bank abgegeben. Aus dem hierfür vorgelegten Empfangsschein sowie einer Zahlungsbestätigung der Bank ging der Valutatag der Belastung jedoch nicht hervor. Der Nachweis der Rechtzeitigkeit gemäss Art. 143 Abs. 3 ZPO konnte deshalb nicht erbracht werden.
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