Rechtsmittel gegen Entschädigungsentscheid des unentgeltlichen Rechtsbeistandes
Art. 110 ZPO, Art. 321 ZPO
Es ist nicht unhaltbar, wenn der Entscheid über die dem unentgeltlichen Rechtsbeistand zustehende Entschädigung innert 10 Tagen mit Beschwerde angefochten werden muss, auch wenn dieser Entscheid mit dem Endentscheid in der Sache ergeht.
Im Rahmen eines Scheidungsurteils sprach das erstinstanzliche Gericht (Tribunal de l’arrondissement de l’Est vaudois) dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Ehefrau eine Entschädigung von rund CHF 23'000 zu. In der Rechtsmittelbelehrung wies das Gericht darauf hin, dass gegen den Entschädigungsentscheid innert 30 Tagen Beschwerde erhoben werden könne. Die Rechtsmittelinstanz (Chambre des recours civile du Tribunal cantonal vaudois) trat auf die Beschwerde des unentgeltlichen Rechtsbeistandes nicht ein, da sie zu spät erfolgt sei.
Das Bundesgericht hielt fest, dass die ZPO sich zum Rechtsmittel gegen den Entscheid über die dem unentgeltlichen Rechtsbeistand zustehende Entschädigung nicht äussere. In der Lehre werde auf Art. 110 ZPO verwiesen, wonach der Kostenentscheid selbständig nur mit Beschwerde angefochten werden könne; die Rechtsmittelfrist betrage im Sinne von Art. 321 Abs. 2 ZPO 10 Tage. Auch wenn der Entschädigungsentscheid zusammen mit dem Endentscheid ergehe, sei es nicht willkürlich, wenn gegen den Entschädigungsentscheid nur das Rechtsmittel der Beschwerde zugelassen werde. Da der Rechtsbeistand einen eigenen Anspruch geltend mache, habe die Vorinstanz annehmen dürfen, der Entscheid könne nicht mittels der für den Sachentscheid massgebenden Berufung angefochten werden. Aus dieser Sicht sei es nicht unhaltbar, wenn die Vorinstanz die 10tägige Frist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO analog angewendet habe (E. 2.1).
Diese Schlussfolgerung ergebe sich jedoch nicht aus der simplen Lektüre des Gesetzestextes. Dem Beschwerdeführer könne deshalb keine grobe prozessuale Unsorgfalt vorgeworfen werden; er durfte sich nach Treu und Glauben auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen (E. 2.2).
Einen Kommentar schreiben