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10. August 2016 von Melanie Lehmann

Parteiwechsel bei Veräusserung des Streitobjektes

Art. 83 ZPO

Ein Parteiwechsel bei Veräusserung des Streitobjektes findet nur statt, wenn der Erwerber gegenüber dem Gericht ausdrücklich erklärt, den Prozess anstelle der veräussernden Partei weiterzuführen. Es besteht keine gesetzliche Grundlage, wonach die veräussernde Partei den Prozess als Prozessstandschafter weiterführen könnte.

Entscheid KGer Wallis vom 30. Juni 2015, ZWR 2016 129

Gemäss Art. 83 Abs. 1 ZPO kann der Erwerber eines Streitobjektes anstelle der veräussernden Partei in den Prozess eintreten. Dem Erwerber steht es damit frei, ob er das Verfahren anstelle der veräussernden Partei weiterführen will. Das Gericht darf nicht ohne Weiteres einen Parteiwechsel annehmen. Ein solcher setzt voraus, dass der Erwerber eine ausdrückliche Erklärung abgibt. Es empfiehlt sich daher, dass die veräussernde Partei dem Gericht den Parteiwechsel im Verfahren schriftlich mitteilt und gleichzeitig eine schriftliche Erklärung des Erwerbers einreicht, in welcher er bestätigt, den Prozess weiterführen zu wollen. Unterbleibt eine solche Mitteilung, findet kein Parteiwechsel statt. Veräussert der Kläger im Laufe des Prozesses das Streitobjekt, tritt der Erwerber aber nicht in den Prozess ein, verliert der Kläger grundsätzlich die Aktivlegitimation und die Klage ist abzuweisen. Das Gesetz berechtigt die veräussernde Partei nicht zur Weiterführung des Prozesses als Prozessstandschafter.

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