Notwendige Streitgenossenschaft, Parteiwechsel
Art. 70 ZPO, Art. 83 ZPO
Ein Parteiwechsel ist nur möglich, wenn der Streitgegenstand während des Verfahrens veräussert wird. Tritt ein notwendiger Streitgenosse im Falle einer einfachen Gesellschaft seine Gesellschaftsanteile vor Einleitung des Verfahrens ab, muss der Erwerber anstelle des bisherigen Gesellschafters zusammen mit den übrigen Gesellschafter klagen. Wird als Streitgenosse der bisherige Gesellschafter angegeben, ist nicht von einer bloss falschen Parteibezeichnung auszugehen, die korrigiert werden könnte. Vielmehr ist die Klage mangels Aktivlegitimation abzuweisen, ausser die Gegenpartei stimmt einem Parteiwechsel zu.
BGer 4A_357/2016 vom 8. November 2016 (zur Publikation vorgesehen)
Die B Kommanditgesellschaft war einfache Gesellschafterin eines Baukonsortiums, welches zur Überbauung eines vom Konsortium erworbenen Grundstückes mit Wohnungen gegründet wurde. Im Zusammenhang mit dem Verkauf von zwei Mietwohnungen kam es zum Streit mit X, der erfolglos gegen die Bewilligung des Baudepartements zum Verkauf der Wohnungen (autorisation d’aliénation) vorgegangen war. In der Folge verlangte das Baukonsortium von X Schadenersatz. Sowohl im Schlichtungsgesuch als auch in der Klageschrift wurden als Kläger die Gesellschafter des Baukonsortiums, darunter B, angegeben. B hatte ihren Gesellschaftsanteil jedoch bereits vor Einreichung des Schlichtungsgesuchs an die G. AG abgetreten. Nachdem X die Aktivlegitimation von B bestritten hatte, beantragten die Kläger einen Parteiwechsel von B durch G.
Das Bundesgericht ruft vorab in Erinnerung, dass eine einfache Gesellschaft eine notwendige Streitgenossenschaft i.S.v. Art. 70 ZPO darstellt, die nur gemeinsam klagen oder beklagt werden kann (E. 3.1.2). Das Schlichtungsgesuch ist daher von allen notwendigen Streitgenossen gemeinsam einzureichen und diese sind im Rubrum einzeln namentlich zu nennen (E. 3.1.3). Die genaue Bezeichnung der Streitgenossen ist mit Hinblick auf die Wirkungen der Rechtshängigkeit und der Unterbrechung der Verjährung von Bedeutung (E. 3.1.3.1, 3.1.3.2).
Eine unrichtige Bezeichnung der Partei kann korrigiert werden, sofern keine Zweifel über die Identität der Partei besteht, diese über das Verfahren informiert ist und persönlich an der Schlichtungsverhandlung teilgenommen hat (E. 3.2.1). Die unrichtige Bezeichnung einer Partei ist jedoch nicht zu verwechseln mit der Sachlegitimation. Eine mangelhafte Sachlegitimation kann nicht korrigiert werden und hat die Abweisung der Klage zur Folge. Ein Parteiwechsel ist kein Mittel, um eine nachträgliche Korrektur der Sachlegitimation zu bewirken, ausser die Voraussetzungen eines Parteiwechsels nach Art. 83 ZPO lägen vor (E. 3.2.2).
Im vorliegenden Fall war B im Zeitpunkt der Einreichung des Schlichtungsgesuch nicht mehr Gesellschafterin des Konsortiums, sondern G. Allfällige Schadenersatzansprüche gegenüber X stehen damit G zu. Bei der Bezeichnung von B als Gesellschafterin handelt es sich daher nicht bloss um einen formellen Fehler, der korrigiert werden könnte. Da keine Veräusserung des Streitgegenstandes während des Verfahrens vorliegt (Art. 83 Abs. 1 ZPO), kann ein Parteiwechsel zudem nur mit Zustimmung der Gegenpartei erfolgen (Art. 83 Abs. 4 ZPO). Da X seine Zustimmung jedoch verweigerte, ist die Klage mangels Aktivlegitimation abzuweisen.
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