Das Kantonsgericht Schwyz hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob gegen eine Teilklage, welche im vereinfachten Verfahren zu beurteilen war, eine negative Feststellungswiderklage über den Gesamtschaden zulässig ist, wenn für die Widerklage das ordentliche Verfahren anwendbar ist.
Art. 224 Abs. 1 ZPO setzt für eine Widerklage voraus, dass diese in der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist, wie die Hauptklage. Ist aufgrund des Streitwertes für die Hauptklage das vereinfachte Verfahren, für die Widerklage jedoch das ordentliche Verfahren anwendbar, ist eine solche nach einer grammatikalischen Auslegung nicht zulässig. Auch aus der historischen Entwicklung ergibt sich, dass eine Widerklage nur dann geltend gemacht werden kann, wenn die gleiche Verfahrensart zur Anwendung gelangt. Der Zweck der Widerklage besteht darin, zusammenhängende Streitigkeiten zwischen denselben Parteien effizient zu erledigen. Ein Teil der Lehre plädiert deshalb dafür, die Widerklage auch dann zuzulassen, wenn sie lediglich aufgrund des Streitwertes in einer anderen Verfahrensart zu beurteilen ist als die Hauptklage. Das Kantonsgericht Schwyz lehnt diese Lehrmeinung jedoch ab, da die Verfahrensart zum Schutze der klagenden Partei, welche ihre Ansprüche im konstengünstigeren (vereinfachten) Verfahren geltend gemacht hat, erhalten bleiben soll. Würde die Widerklage, für welche das ordentliche Verfahren gilt, hingegen zugelassen, würde der Widerkläger zuungunsten des Teilklägers begünstigt.
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