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15. Januar 2016 von Melanie Lehmann

Nebenintervention in der vorsorglichen Beweisführung

Art. 74 ZPO, Art. 158 ZPO

Die Nebenintervention im Verfahren zur vorsorglichen Beweisführung ist jederzeit zulässig.

BGer 4A_352/2015 vom 4. Januar 2016 (zur Publikation vorgesehen)

B schloss mit der C. AG und der D. GmbH einen Werkvertrag über die Renovationsarbeiten an seiner Villa. Die Elektrikerarbeiten wurden in der Folge von der A. GmbH als Subunternehmerin ausgeführt. Auf Gesuch von B um vorsorgliche Beweisführung gegen C. AG und D. GmbH ernannte das Genfer Tribunal de Première Instance einen Sachverständigen und beauftragte ihn, abzuklären, ob die erbrachten Renovationsarbeiten dem Werkvertrag entsprachen. In der Zwischenzeit hatte B Klage gegen C. AG und D. GmbH erhoben. Die Beklagten verkündeten der A. GmbH den Streit. Das Gesuch der A. GmbH um Zulassung als Nebenintervenientin im Verfahren um vorsorgliche Beweisführung wurde von beiden kantonalen Instanzen abgewiesen.

Die Nebenintervention gemäss Art. 74-77 ZPO ist offensichtlich für den Fall gedacht, dass ein Hauptprozess rechtshängig ist. Das Bundesgericht bejaht die Zulässigkeit der Nebenintervention aber auch im Rahmen einer vorsorglichen Beweisführung. Denn dieses Verfahren sei formell unabhängig; es werde durch ein Gesuch eingeleitet und durch einen Entscheid des Gerichts beendet. Im Rahmen der vorsorglichen Beweisführung komme es zwar nicht zu einem Sachentscheid; das Verfahren stehe aber im Zusammenhang mit einem zukünftigen Erkenntnisverfahren, in welchem das vorsorglich erhobene Beweisergebnis verwendet werden könne. Es reiche deshalb, wenn der Dritte glaubhaft macht, dass er im Hauptprozess als Nebenpartei intervenieren könnte und deshalb auch ein Interesse zur Teilnahme an der vorsorglichen Beweisführung habe (E. 3.2.2).

Da die Nebenintervention jederzeit zulässig ist (Art. 74 Abs. 1 ZPO), kann der Dritte im Verfahren um vorsorgliche Beweisführung als Nebenpartei intervenieren, solange das Verfahren rechtshängig ist. Dieses endet nicht bereits mit der Ernennung des Sachverständigen (E. 3.3.1 und 3.3.2).

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