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6. Juli 2016 von Melanie Lehmann

Klageänderung in der Hauptverhandlung

Art. 227 ZPO, Art. 229 ZPO, Art. 230 ZPO

Eine Klageänderung in der Hauptverhandlung ist unverzüglich vorzubringen; eine solche ist spätestens bis zur Urteilsberatung möglich.

BGer 5A_16/2016 vom 26. Mai 2016

Im Gegensatz zu Art. 229 ZPO betreffend das Novenrecht sieht Art. 230 ZPO nicht ausdrücklich vor, dass eine Klageänderung in der Hauptverhandlung unverzüglich vorzubringen ist. Der Grundsatz von Treu und Glauben verlangt jedoch von den Parteien, die Klage unverzüglich abzuändern, sobald sie Kenntnis von den neuen Tatsachen oder Beweismitteln haben. Für den spätesten Zeitpunkt, in welchem eine Klageänderung in der Hauptverhandlung noch zulässig ist, ist auf den Begriff der Urteilsberatung gemäss Art. 229 Abs. 3 ZPO abzustellen. Die Urteilsberatung beginnt mit dem Abschluss der Hauptverhandlung, d.h. nach den mündlichen Schlussvorträgen oder nach Einreichung der schriftlichen Schlussvorträge gemäss Art. 232 Abs. 2 ZPO. In allen Fällen muss die Gegenseite zur beantragten Klageänderung Stellung nehmen können(E. 5.1).

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