Im Gegensatz zur internationalen Schiedsgerichtsbarkeit können die Parteien in der Binnenschiedsgerichtsbarkeit im Voraus nicht auf die Beschwerde an das Bundesgericht verzichten. Soweit die Parteien keine ausdrückliche Erklärung abgegeben haben, dass der Schiedsspruch beim nach Art. 356 Abs. 1 ZPO zuständigen kantonalen Gericht anzufechten ist, steht den Parteien deshalb die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen (E. 1.1).
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