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11. März 2016 von Melanie Lehmann

Kein Verzicht im Voraus auf Beschwerde an Bundesgericht

Art. 356 ZPO, Art. 389 ZPO, Art. 390 ZPO

In der Binnenschiedsgerichtsbarkeit können die Parteien nicht im Voraus auf die Beschwerde an das Bundesgericht verzichten.

BGer 5A_978/2015 vom 17. Februar 2016

Im Gegensatz zur internationalen Schiedsgerichtsbarkeit können die Parteien in der Binnenschiedsgerichtsbarkeit im Voraus nicht auf die Beschwerde an das Bundesgericht verzichten. Soweit die Parteien keine ausdrückliche Erklärung abgegeben haben, dass der Schiedsspruch beim nach Art. 356 Abs. 1 ZPO zuständigen kantonalen Gericht anzufechten ist, steht den Parteien deshalb die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen (E. 1.1).

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