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27. Januar 2016 von Melanie Lehmann

Erstreckung der Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses

Art. 59 ZPO, Art. 101 ZPO, Art. 143 ZPO, Art. 144 ZPO

Die Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses kann als gerichtliche Frist unter den Voraussetzungen von Art. 144 Abs. 2 ZPO erstreckt werden. Zureichende Gründe für eine Fristerstreckung sind jedoch nur zurückhaltend anzunehmen.

BGer 5A_654/2015 vom 22. Dezember 2015

Leistet eine Partei innert der vom Gericht angesetzten Frist den Kostenvorschuss nicht, hat das Gericht dem Vorschusspflichtigen von Amtes wegen eine Nachfrist anzusetzen, unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall. Die Nachfrist ist eine gerichtliche Frist, die unter den Voraussetzungen von Art. 144 Abs. 2 ZPO erstreckt werden kann (E. 5.1). Eine Erstreckung erfolgt nicht von Amtes wegen, sondern nur wenn der Vorschusspflichtige ein Fristerstreckungsgesuch stellt und zureichende Gründe für eine Erstreckung dartut. Zureichende Gründe sind bei einer Erstreckung der Nachfrist gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO allerdings nur zurückhaltend anzunehmen (E. 5.2).

Das Gericht tritt auf die Klage nur ein, wenn der Kostenvorschuss geleistet worden ist (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO). Massgebend für die Einhaltung der Frist ist einzig der Valutatag der Belastung auf dem Post- oder Bankkonto des Vorschusspflichtigen (Art. 143 Abs. 3 ZPO). Wird der Kostenvorschuss dem Gericht nicht innert der angesetzten Frist gutgeschrieben, so hat das Gericht den Vorschusspflichtigen zum Nachweis aufzufordern, dass der Betrag am letzten Tag der Frist seinem Post- oder Bankkonto belastet worden ist. Ein Kontoauszug, welche die Belastung bestätigt, genügt als Nachweis, wenn daraus ersichtlich ist, dass die Belastung tatsächlich am letzten Tag der Frist erfolgte (BGE 139 III 364, E. 3.2 und 3.3) (E. 5.3).

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