Im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs zwischen den Klägern A.A. und B.A. und der Beklagten C.A. verpflichtete sich C.A. zum Abbruch eines Gebäudes und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes durch den Anbau von Reben. Das Gesuch von A.A. und B.A. um Vollstreckung des Vergleichs wurde abgewiesen, da das Gebäude abgerissen worden war.
Im Rahmen der Realvollstreckung nach ZPO kann die unterlegene Partei formelle Einwendungen gegen das Vollstreckungsverfahren vorbringen oder die Vollstreckbarkeit des Entscheids an sich bestreiten (E. 2.3.3.). Materiell kann sie einwenden, dass seit Eröffnung des Entscheids Tatsachen eingetreten sind, welche der Vollstreckung entgegenstehen, wie insbesondere die Tilgung. Diese ist mit Urkunden zu beweisen (Art. 341 Abs. 3 ZPO) und die unterlegene Partei trägt die Beweislast für die Einwendung. Unter dem Begriff Tilgung ist jedoch nur die richtige Erfüllung der geschuldeten Leistung zu verstehen (E. 2.3.3).
Im konkreten Fall lag keine richtige Erfüllung vor: C.A. hatte das Gebäude zwar abgebrochen, aber nicht vollständig, denn ein Betonsockel blieb bestehen und auch Reben wurden nicht angepflanzt (E. 2.4.2). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde von A.A. und B.A. deshalb gut und wies die Vorinstanz an, die Vollstreckung anzuordnen.
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