zpo-gerichtspraxis.ch
Navigation überspringen
  • Aktuelle Rechtsprechung
  • Suche
  • Impressum
 
13. Juli 2016 von Melanie Lehmann

Einfache Streitgenossenschaft; Behauptungslast

Art. 55 ZPO, Art. 71 ZPO, Art. 125 ZPO

Eine einfache Streitgenossenschaft ist zulässig, wenn die Ansprüche alternativ auf gleichartigen (und nicht gleichen) Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen. Des Weiteren müssen Tatsachen, die offensichtlich in anderen, ausdrücklich vorgebrachten Parteibehauptungen enthalten sind, nicht explizit behauptet werden (sog. implizite bzw. mitbehauptete Tatsachen).

BGer 4A_625/2015 vom 29. Juni 2016 (zur Publikation vorgesehen)

Die Klägerin erstellte gestützt auf individuellen Verträgen mit den Beklagten 1-3 eine Waschanlagenüberdachung sowie ein Bistrogebäude und diverse weitere Installationen der Waschanlage auf dem Grundstück der Beklagten 1. Nachdem auf Ersuchen der Klägerin ein vorsorgliches Bauhandwerkerpfandrecht auf dem Grundstück eingetragen worden war, klagte die Klägerin gegen die Beklagten 1-3 auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts beim Handelsgericht des Kantons Aargau und beantragte die Bezahlung der offenen Vergütungen. Die Beklagten bestritten die Zulässigkeit der subjektiven Klagenhäufung.

Eine einfache Streitgenossenschaft setzt voraus, dass Rechte und Pflichten zu beurteilen sind, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen (Art. 71 Abs. 1 ZPO). Laut Bundesgericht müssen die Ansprüche nicht kumulativ, sondern lediglich alternativ auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen. Ein gleiches Klagefundament ist nicht erforderlich. Gleichartigkeit sei gegeben, wenn eine einfache Streitgenossenschaft im Hinblick auf den Prozessstoff zweckmässig erscheine, ob aus prozessökonomischen Überlegungen oder zur Vermeidung widersprüchlicher Urteile. Das Gericht kann separat eingereichte Klagen auch von sich aus im Rahmen seines Prozessleitungsermessens vereinigen, sofern die gleiche Verfahrensart anwendbar ist (Art. 125 lit. c ZPO) oder gemeinsam eingereichte Klagen trennen, wenn sich die gemeinsame Behandlung nicht als zweckmässig erweist (Art. 125 lit. b ZPO) (E. 2.1). In casu war die Bildung einer einfachen Streitgenossenschaft zulässig (E. 2.3).

Im Weiteren rügten die Beklagten die Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes (Art. 55 ZPO), weil die Klägerin lediglich die Ablieferung der Leistungen, nicht aber deren Abnahme durch die Beklagten behauptet hatte. Hierzu hielt das Bundesgericht fest, Tatsachen, die offensichtlich in anderen, ausdrücklich vorgebrachten Parteibehauptungen enthalten seien, müssten nicht explizit behauptet werden (sog. implizite bzw. mitbehauptete Tatsachen) (E. 4.1). Dies sei vorliegend der Fall, denn die Ablieferung des Werkes entspreche vom Besteller aus gesehen der Abnahme des Werkes. In der Behauptung, das Werk sei abgeliefert worden, sei implizit die Behauptung mitenthalten, es habe eine Abnahme stattgefunden (E. 4.4).

Zurück

Einen Kommentar schreiben

fields['website']->generateLabel() ?> fields['website']->generateWithError() ?> fields['captcha']->generateQuestion() ?> fields['captcha']->generateWithError() ?>
Rechtliche Hinweise

follow me

class); //var_dump($this); if ($this->class == 'fullnews') { ?>