Der Beklagte hatte vor der Vorinstanz geltend gemacht, den vom Kläger eingereichten Vertrag nicht persönlich und nicht in der dem Gericht vorgelegten Fassung unterzeichnet zu haben. Das Bundesgericht erwog hierzu, nach Art. 178 ZPO habe diejenige Partei, welche sich auf eine Urkunde berufe, deren Echtheit zu beweisen, sofern die Echtheit von der anderen Partei bestritten werde. Die schlichte Bestreitung der Echtheit genüge jedoch nicht; vielmehr müsse diese nach dem Gesetzeswortlaut (Art. 178 ZPO i.f.) ausreichend begründet werden. Hierzu habe die Gegenpartei konkrete Umstände darzulegen, die beim Gericht ernsthafte Zweifel an der Echtheit des Urkundeninhalts oder der Unterschrift wecken würden. Nur wenn dies der Gegenpartei gelinge, habe die beweisbelastete Partei den Echtheitsbeweis anzutreten (E. 4.2). In concreto vermochte der Beklagte keine konkreten Umstände darzulegen, die beim Gericht derartige Zweifel hervorriefen (E. 4.3).
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