Das erstinstanzliche Gericht hatte in einem Haftpflichtprozess die Widerrechtlichkeit und Kausalität des eingeklagten Schadenersatz- und Genugtuungsanspruchs mit einem Zwischenentscheid bejaht. Dieser blieb unangefochten. Im Endentscheid wurde die Klage teilweise gutgeheissen, die Berufungsinstanz wies die Klage dagegen ab. Vor Bundesgericht war strittig, ob die Erwägungen des erstinstanzlichen Gerichts im Zwischenentscheid für den Endentscheid verbindlich sind.
Das Bundesgericht bestätigt seine Rechtsprechung, wonach Zwischenentscheide nur innerprozessuale Bedeutung erlangen, indem diese im fortgesetzten Verfahren verbindlich sind. Diese Bindungswirkung tritt ein, soweit eine Frage im Zwischenentscheid entschieden wurde. Hierzu ist der ganze Inhalt des Zwischenentscheids heranzuziehen. Für die Tragweite der Bindungswirkung ist damit nicht die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur materiellen Rechtskraft eines Urteils massgebend. Es wäre mit der Prozessökonomie nicht vereinbar, wenn der Zwischenentscheid in denjenigen Punkten, die für das Urteilsdispositiv wesentlich sind und die von den Parteien hätten angefochten werden können, im weiteren Verfahren wieder in Frage gestellt werden könnten. Zudem liefe es dem Beschleunigungsgebot zuwider, wenn die Parteien und das Gericht die vorangegangen Etappen desselben Prozesses immer wieder aufwerfen könnten. Insoweit ist die Bindungswirkung von Zwischenentscheiden auch mit derjenigen von Rückweisungsentscheiden vergleichbar (E. 2.2.2).
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