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4. Mai 2016 von Melanie Lehmann

Bindung des Schiedsgerichts an einen Rückweisungsentscheid

Art. 393 ZPO, Art. 395 ZPO

Das Schiedsgericht verletzt den Grundsatz der Bindung an den Rückweisungsentscheid, wenn es im neuen Entscheid nicht auf die verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Bezug nimmt und den Schiedsspruch inhaltlich noch einmal auf die gleiche Argumentation stützt.

BGer 4A_426/2015 vom 11. April 2016

A schloss mit B ein „Assignment Agreement“, wonach A sämtliche Kupferlieferungsansprüche gegenüber C an B zedierte. Im „Agency Agreement“ verpflichtete sich B als Gegenleistung A eine „Assignment Fee“ sowie eine „Agency Fee“ zu bezahlen. Zwei Wochen nach der Unterzeichnung handelte B eine Verlängerung seiner direkten Lieferverträge mit C aus. In der Folge verlangte A von B die Bezahlung einer Assignment Fee sowie einer Agency Fee für die Lieferungen für die Monate März, April und Mai 2004. Das Schiedsgericht verpflichtete B zur Bezahlung von Assignment und Agency Fee. Das Bundesgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde von B gut und hob den Schiedsspruch auf. Das Schiedsgericht verurteilte B erneut zur Zahlung einer Assignment und Agency Fee. 

Hebt das Bundesgericht einen Schiedsspruch auf, entscheidet das Schiedsgericht nach Massgabe der Erwägungen im Rückweisungsentscheid (Art. 395 Abs. 2 ZPO). Das Schiedsgericht hat seinem neuen Entscheid die rechtlichen Erwägungen des Bundesgerichts zugrunde zu legen sowie den bisherigen Sachverhalt. Es darf den Rechtsstreit nicht unter rechtlichen Gesichtspunkten prüfen, welche das Bundesgericht ausdrücklich abgelehnt hat (BGE 135 III 334, E. 2). Missachtet das Schiedsgericht die Bindung an den Rückweisungsentscheid, ist eine offensichtliche Verletzung i.S.v. Art. 393 lit. e ZPO gegeben (E. 3.1).

Das Schiedsgericht verletzt den Grundsatz der Bindung an den Rückweisungsentscheid, wenn es im neuen Entscheid nicht auf die verbindlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid Bezug nimmt und den Schiedsspruch inhaltlich noch einmal auf die gleiche Argumentation stützt. Vorliegend entspreche die Begründung des Schiedsgerichts genau jener Argumentation, die das Bundesgericht verworfen habe. Das Bundesgericht sei zum Schluss gekommen, dass die Verlängerung der Lieferungsverträge mit C und die anschliessende Kündigung der Verträge mit A kein widersprüchliches Verhalten darstellte. Das Schiedsgericht sehe aber genau darin – wie bereits im ersten Schiedsspruch – eine Verletzung der Agreements, weshalb die Kündigung missbräuchlich sei. Damit verletzte das Schiedsgericht offensichtlich den Grundsatz der Bindung an den Rückweisungsentscheid (E. 3.3).

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