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15. März 2016 von Melanie Lehmann

Bindung an Schiedsklausel im Verwaltungsreglement

Art. 358 ZPO, Art. 649a ZGB

Schiedsklauseln in Nutzungs- und Verwaltungsreglementen sind auch gegenüber den Rechtsnachfolgern eines Miteigentümers verbindlich, sofern der neue Miteigentümer der Schiedsklausel in Textform zustimmt. An eine solche Zustimmung ist auch der bestehende Miteigentümer gebunden, der die Schiedsklausel eigenhändig unterzeichnet hat.

BGer 4A_492/2015 vom 25. Februar 2016 (zur Publikation vorgesehen)

Das Bundesgericht hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein Rechtsnachfolger eines Miteigentümers an die Schiedsklausel in einem Verwaltungsreglement gebunden ist.

Das Bundesgericht verweist auf Art. 649a Abs. 1 ZGB, woraus sich eine gesetzliche Sukzession in die Rechte und Pflichten aus der Nutzungs- und Verwaltungsordnung ergibt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beurteilt sich die Gültigkeit von Schiedsklauseln für neue Miteigentümer nach den gleichen Massstäben, die für Schiedsklauseln in Statuten juristischer Personen hinsichtlich neu eintretender Mitglieder gelten (E. 3.4.1).

Die ZPO sieht keine Bestimmung zur Gültigkeit von Schiedsklauseln in den Statuten juristischer Personen vor. Die Gültigkeit bestimmt sich daher nach der allgemeinen Regel von Art. 358 ZPO, wonach die Schiedsvereinbarung schriftlich oder in einer anderen Form zu erfolgen hat, die den Nachweis durch Text ermöglicht. Es gelten mithin die gleichen Grundsätze wie für die internationale Schiedsgerichtsbarkeit (E. 3.4.2). Das Bundesgericht hat zur Gültigkeit einer Schiedsklausel in der Nutzungs- und Verwaltungsordnung unter dem IPRG festgehalten, neue Miteigentümer seien nur dann an die Schiedsklausel gebunden, wenn sie diese in Textform akzeptieren; dies sei der Fall, wenn sich der neue Miteigentümer als Schiedskläger in seiner schriftlichen Schiedsklage auf die Schiedsklausel berufe (BGer 4P.113/2001 vom 11. September 2001, E. 3d/bb) (3.4.3). Vorliegend habe die Rechtsnachfolgerin des Miteigentümers der Schiedsklausel mit Einreichung des Gesuchs um Ernennung eines Schiedsrichters ausdrücklich und in Textform zugestimmt. An eine solche Zustimmung sei auch der bestehende Miteigentümer gebunden, der die Schiedsklausel eigenhändig unterzeichnet hat. Denn es sei gerade die Eigenheit statutarischer Schiedsklauseln, dass diese nicht nur gegenüber den anderen Gründungsmitgliedern verbindlich sind, sondern auch gegenüber deren Rechtsnachfolgern (E. 3.4.4).

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