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17. Februar 2016 von Melanie Lehmann

Bezifferung der Streitverkündungsklage

Art. 81 ZPO, Art. 84 ZPO, Art. 85 ZPO

Die Streitverkündungsklage ist mit dem Zulassungsantrag zu beziffern. Das Bundesgericht räumt zwar ein, dass aufgrund des mit der Bezifferung verfolgten Zwecks auf eine solche bei der Streitverkündungsklage verzichtet werden könnte. Die Streitverkündungsklage sei aber weder als Stufenklage noch als unbezifferte Forderungsklage im engeren Sinne gemäss Art. 85 ZPO zu qualifizieren. 

BGer 4A_375/2015 vom 26. Januar 2016 (zur Publikation vorgesehen)

Die Kläger machten vor Handelsgericht des Kantons Bern gegenüber der Beklagten und Streitverkündungsklägerin eine Kaufpreisminderung im Zusammenhang mit dem von den Klägern erworbenen Mehrfamilienhaus geltend. Die Beklagte beantragte die Zulassung dreier Streitverkündungsklagen gegen die Gesellschaften, welche Arbeiten im Zusammenhang mit der Dachkonstruktion erbracht hatten. Sie stellte jeweils das Rechtsbegehren:

Es sei die Streitverkündungsbeklagte zu verpflichten, der Streitverkündungsklägerin den Betrag zu bezahlen, der den Hauptklägern im Prozess gegen die Hauptbeklagte/Streitverkündungsklägerin zugesprochen worden ist. 

Das Handelsgericht des Kantons Bern liess die drei Streitverkündungsklagen nicht zu. 

Das Bundesgericht ruft vorab in Erinnerung, dass Begehren auf Bezahlung eines Geldbetrages grundsätzlich zu beziffern sind (Art. 84 Abs. 2 ZPO) und auf eine Bezifferung nur unter den Voraussetzungen von Art. 85 ZPO verzichtet werden kann (E. 3). Da die Streitverkündungsklägerin ihre Forderung im Streitverkündungsprozess vom Ergebnis des Hauptprozesses abhängig machte, prüfte das Bundesgericht, ob allein deswegen, weil der Streitverkündungskläger noch nicht weiss, ob bzw. in welcher Höhe er im Hauptprozess zu einer Zahlung verpflichtet wird, eine Bezifferung der Streitverkündungsklage unterbleiben kann (E. 3.3): 

Das Bundesgericht führt hierzu aus, dass eine Bezifferung der Streitverkündungsklage entgegen dem Wortlaut von Art. 85 Abs. 2 ZPO nicht nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch die beklagte Partei möglich ist. Eine Bezifferung kommt erst bei Erledigung des Hauptprozesses in Frage, und dies auch nur dann, wenn der Hauptprozess vor dem Streitverkündungsprozess durchgeführt wird, was aber nicht das Ziel des vom Gesetzgeber mit der Streitverkündungsklage angestrebten Gesamtverfahrens ist. Im Normalfall kommt es daher nicht zu einer späteren Bezifferung (E. 5.1).

Im konkreten Fall – so das Bundesgericht – war die Bezifferung der Minderungsansprüche gegenüber den Streitverkündungsbeklagten auch nicht unmöglich oder unzumutbar. Denn es war bereits den (Haupt)Klägern im Hauptprozess möglich und zumutbar, ihre Minderungsansprüche zu beziffern. Eine allfällige Erhöhung des Prozessrisikos der Streitverkündungsklägerin aufgrund des unbekannten Ausgangs des Hauptprozesses könne nicht zu einer Unzumutbarkeit im Sinne von Art. 85 Abs. 1 ZPO führen. Wäre die Streitverkündungsklägerin nicht bereit gewesen, die mit der Streitverkündungsklage verbundenen Risiken auf sich zu nehmen, hätte sie sich auf eine einfache Streitverkündung beschränken können (E. 5.1).

Das Bundesgericht weist sodann auf den Umstand hin, dass der Gesetzgeber die Bezifferung der Streitverkündungsklage entgegen den Forderungen in der Vernehmlassung und Lehre in der ZPO nicht geregelt hat. Dies sei immerhin ein Indiz dafür, dass der Gesetzgeber für die Streitverkündungsklage keine Sonderregelung habe schaffen wollen (E. 5.2). 

Das Bundesgericht prüfte deshalb in einem weiteren Schritt, ob aufgrund des mit der Klagebezifferung verfolgten Zwecks eine Bezifferung entfallen kann. Dazu verweist es auf das Bestimmtheitsgebot von Rechtsbegehren. Es folgert, im Hinblick auf die mit der Bezifferung verfolgten Zwecke könnte in der Tat auf eine Bezifferung der Streitverkündungsklage verzichtet werden, jedenfalls wenn es um eine Regressklage gehe. Wenn mit der Streitverkündungsklage beantragt werde, die Streitverkündungsbeklagte sei zur Zahlung jenes Betrages zu verpflichten, der den Hauptklägern im Hauptprozess zugesprochen wird, so stehe dieser Betrag zwar noch nicht fest, er werde aber mit dem Urteil im Hauptprozess feststehen und könne zum Urteil im Streitverkündungsprozess erhoben werden. Auch im Hinblick auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs und die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit sowie der Verfahrensart sei eine Bezifferung bei einer Regressklage nicht zwingend. Die Klagesumme für die Hauptklage stelle in diesem Fall den Maximalbetrag dar für die Streitverkündungsklage (E. 5.3.1).

Demgegenüber verwirft das Bundesgericht die Lehrmeinung, wonach es sich bei der Streitverkündungsklage um eine Spielart der Stufenklage handelt. Eine Stufenklage liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung definitionsgemäss nicht vor, wenn kein selbständiger Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung besteht, der mit der unbezifferten Forderungsklage verbunden werden kann. Es trifft gemäss Bundesgericht sodann nicht zu, dass die Streitverkündungsklage eine bedingte Klage ist (E. 5.3.2). 

Zusammenfassend kam das Bundesgericht zum Schluss, dass auf eine Bezifferung der Streitverkündungsklage aufgrund des mit der Bezifferung verfolgten Zwecks zwar verzichtet werden könnte. Die Streitverkündungsklage lasse sich aber weder als Stufenklage noch als unbezifferte Klage im engeren Sinne unter Art. 85 ZPO subsumieren. Eine ausdrückliche Regelung für die Bezifferung der Streitverkündungsklage bestehe nicht und auch aufgrund ihrer Rechtsnatur lasse sich eine Ausnahme von Art. 85 ZPO nicht rechtfertigen (E. 5.4).

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