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25. Januar 2016 von Melanie Lehmann

Bezahlung einer Parteientschädigung durch den Kanton im Verfahren auf Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets

Art. 106 ZPO, Art. 107 ZPO, Art. 166 IPRG

Im Verfahren auf Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets kann dem Antragsteller zulasten des Kantons eine Parteientschädigung im kantonalen Rechtsmittelverfahren zugesprochen werden, wenn die Abweisung des Antrags erfolgreich vor Bundesgericht angefochten wurde.

BGer 5A_619/2015 vom 21. Dezember 2015 (zur Publikation vorgesehen)

Das Begehren des Beschwerdeführers auf Anerkennung eines niederländischen Konkursdekrets gemäss Art. 166 Abs. 1 IPRG wurde sowohl vom Kantonsgericht Zug als auch vom Obergericht des Kantons Zug abgewiesen. Das Bundesgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers gut und übertrug dem Obergericht die Neubestimmung der kantonalen Kosten. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Parteientschädigung im kantonalen Rechtsmittelverfahren wies das Obergericht ab, da dem Kanton keine Kosten auferlegt werden könnten.

Das Kantonsgericht führte das Verfahren auf Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets als nichtstreitiges Einparteienverfahren durch; insofern war das Verfahren vergleichbar mit Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Laut Bundesgericht sind die Verteilungsgrundsätze von Art. 106 ff. ZPO auf solche Konstellationen jedoch nicht zugeschnitten. Nach der Lehre sind in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen und es ist auf die Zusprechung einer Parteientschädigung zu verzichten. Das Bundesgericht folgte diesen Lehrmeinungen im vorliegenden Fall – zumindest für das kantonale Rechtsmittelverfahren – nicht und bejahte die Kostenübernahme durch den Kanton. Es verweist hierzu auf die Regelung im bundesgerichtlichen Verfahren, welche zwar vorsieht, dass der öffentlichen Hand in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden können (Art. 66 Abs. 4 BGG), eine analoge Bestimmung aber nicht für die Parteienschädigung vorgesehen ist. Da die ZPO die Frage der Parteientschädigung in der vorliegenden Konstellation nicht regle, sei hier eine einheitliche Auslegung von BGG und ZPO angebracht. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, der Kanton Zug habe dem Beschwerdeführer für das kantonale Rechtsmittelverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen, unter Vorbehalt von Art. 116 ZPO: Die Notwendigkeit, überhaupt ein Rechtsmittel ergreifen zu müssen, sei auf den unrichtigen Entscheid der ersten Instanz zurückzuführen. Werde das Rechtsmittel gutgeheissen, zeige dies, dass die damit verbundenen Umtriebe hätten vermieden werden können. Fehlt es an einer eigentlichen Gegenpartei, welcher die Kosten auferlegt werden könnten, so gerate die Erstinstanz in eine ähnliche Stellung wie sie einer Gegenpartei zukommen würde, insbesondere wenn sie zur Vernehmlassung eingeladen werde (Art. 324 ZPO) (E. 3.3).

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