Ein Entscheid muss nicht von allen Mitgliedern des Gerichts unterzeichnet werden. Das kantonale Recht regelt, wer den Entscheid namens des Gerichts unterschreibt; dieses kann auch vorsehen, dass die Unterschrift des Gerichtsschreibers genügt (E. 5.5.1).
Keine Kompetenzen des kantonalen Gesetzgebers zur Erweiterung des summarischen Verfahrens
Art. 1 ZPO, Art. 248 ZPO, Art. 249 ZPO
Der Bundesgesetzgeber regelt abschliessend, für welche streitigen Zivilsachen das summarische Verfahren Anwendung findet; der kantonale Gesetzgeber ist nicht befugt, für Zivilstreitigkeiten über den Katalog von Art. 249 ff. ZPO hinaus das summarische Verfahren vorzusehen.
Im Berufungsverfahren können Noven bis zum Beginn der Beratungsphase geltend gemacht werden. Teilt das Berufungsgericht den Parteien mit Verfügung mit, dass es auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und auf eine Berufungsverhandlung verzichtet, gibt es den Parteien klar zu erkennen, dass es die Berufungssache für spruchreif hält und nunmehr zur Urteilsberatung übergeht. Nachträglich vorgebrachte Noven sind deshalb nicht mehr zu berücksichtigen.
Wendet die unterlegene Partei im Vollstreckungsverfahren die Tilgung der geschuldeten Leistung ein, hat sie zu beweisen, dass die Leistung richtig erfüllt wurde.
Vertretung einer urteilsunfähigen Person an der Schlichtungsverhandlung
Art. 204 ZPO, Art. 206 ZPO
Ist eine Vertretung von natürlichen Personen an der Schlichtungsverhandlung ausnahmsweise zulässig, muss der Vertreter (wie bei juristischen Personen) an der Verhandlung vorbehaltlos und gültig handeln können. Das ist nicht der Fall, wenn die KESB die Vertretung nachträglich genehmigen muss.
Zeugenbescheinigung ist keine schriftliche Auskunft
Art. 157 ZPO, Art. 177 ZPO, Art. 190 ZPO
Eine Zeugenbescheinigung ist keine schriftliche Auskunft i.S.v. Art. 190 ZPO. Ihr Beweiswert kann daher nur als gering eingestuft werden. Auf Aussagen von Mitarbeitern kann sodann nicht entscheidend abgestellt werden.