Ein Klagerückzug unter dem Vorbehalt der Wiedereinreichung (sog. Klagerückzug „angebrachtermassen“) ist zulässig, wenn mangels Prozessvoraussetzung auf die Klage nicht hätte eingetreten werden dürfen. Ein zulässiger Klagerückzug „angebrachtermassen“ bewirkt keine res iudicata.
Ein Parteiwechsel bei Veräusserung des Streitobjektes findet nur statt, wenn der Erwerber gegenüber dem Gericht ausdrücklich erklärt, den Prozess anstelle der veräussernden Partei weiterzuführen. Es besteht keine gesetzliche Grundlage, wonach die veräussernde Partei den Prozess als Prozessstandschafter weiterführen könnte.
Entscheid KGer Wallis vom 30. Juni 2015, ZWR 2016 129
Zuständigkeit des Handelsgerichts für Mieterausweisung im Rechtsschutz in klaren Fällen
Art. 243 ZPO, Art. 257 ZPO
Das Handelsgericht ist sachlich zuständig, die Mieterausweisung im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen zu beurteilen. Die mietrechtliche Natur der Klage steht dem nicht entgegen.
Für die Wahrung der Zahlungsfrist des Kostenvorschusses ist der Valutatag der Belastung auf dem Post- oder Bankkonto des Zahlungspflichtigen massgebend. Ein Empfangsschein der Bank mit dem Zahlungsauftrag reicht als Nachweis der Rechtzeitigkeit nicht aus.
Eine einfache Streitgenossenschaft ist zulässig, wenn die Ansprüche alternativ auf gleichartigen (und nicht gleichen) Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen. Des Weiteren müssen Tatsachen, die offensichtlich in anderen, ausdrücklich vorgebrachten Parteibehauptungen enthalten sind, nicht explizit behauptet werden (sog. implizite bzw. mitbehauptete Tatsachen).
Die Berufungsinstanz beschränkt sich mit Ausnahme von offensichtlichen Mängeln darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in der Begründung der Berufung vorbringen. Im Berufungsverfahren gilt aber kein Rügeprinzip wie es im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren im Anwendungsbereich von Art. 106 Abs. 2 BGG zum Tragen kommt.