Die Zuständigkeit des Handelsgerichts setzt nicht voraus, dass eine gegenseitige geschäftliche Tätigkeit vorliegt, bei der sich zwei Unternehmen gegenüber stehen. Sind beide Parteien im Handelsregister eingetragen und ist die geschäftliche Tätigkeit auch nur einer der Partei betroffen, handelt die andere hingegen als Privatperson, ist das Handelsgericht sachlich zuständig.