Der Gerichtsstand am gewöhnlichen Arbeitsort bleibt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen. Dies ist auch der Fall, wenn der gewöhnliche Arbeitsort am Sitz der Arbeitgeberin liegt und dieser noch vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlegt wird, aber am neuen Sitz keine Arbeitsleistung mehr erfolgt.
Zuständigkeit des Handelsgerichts für Mieterausweisung im Rechtsschutz in klaren Fällen
Art. 243 ZPO, Art. 257 ZPO
Das Handelsgericht ist sachlich zuständig, die Mieterausweisung im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen zu beurteilen. Die mietrechtliche Natur der Klage steht dem nicht entgegen.
Vereinbarung über Wahlrecht der nicht im Handelsregister eingetragenen Partei
Art. 6 ZPO, Art. 65 ZPO
Eine Vereinbarung der Parteien über die Ausübung des Wahlrechts gemäss Art. 6 Abs. 3 ZPO kann erst nach Entstehung einer Streitigkeit gültig getroffen werden. Das Wahlrecht wird mit der Einleitung des Prozesses beim Wahlgericht ausgeübt und ist mit Eintritt der Fortführungslast unwiderruflich.
Erstreckung des Mietverhältnisses im vereinfachten Verfahren
Art. 243 ZPO
Im Rahmen einer Erstreckungsklage kann im vereinfachten Verfahren vorfrageweise darüber entschieden werden, ob das vertraglich befristete Mietverhältnis überhaupt beendet wurde.
Ausstandsgesuche, die mehr als 50 Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrundes gestellt werden, gelten nicht mehr als unverzüglich i.S.v. Art. 49 Abs. 1 ZPO.
Die Berufungsinstanz hat die sachliche Zuständigkeit auch ohne entsprechende Rüge zu prüfen. Das Interesse der Parteien an einer raschen Streitbeilegung kann die Verletzung der zwingenden gesetzlichen Zuständigkeitsordnung nicht aufwiegen, jedenfalls dann nicht, wenn die Parteien mit dem unzulässigerweise ergangenen Sachentscheid nicht einverstanden sind.