Wendet die unterlegene Partei im Vollstreckungsverfahren die Tilgung der geschuldeten Leistung ein, hat sie zu beweisen, dass die Leistung richtig erfüllt wurde.
Die Ermächtigung zur Ersatzvornahme im summarischen Verfahren gemäss Art. 98 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 250 lit. a Ziff. 4 ZPO setzt im Sinne der Vollstreckungstheorie ein rechtskräftiges Leistungsurteil voraus. Der Gläubiger kann auch im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens mit dem Leistungsbegehren ein Begehren um direkte Vollstreckung durch Ersatzvornahme beantragen.