Unentgeltliche Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren
Art. 117 ZPO
Für die unentgeltliche Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren beurteilt sich die Frage der Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens danach, ob das Rechtsmittel aus Sicht einer vernünftigen Partei hinreichend erfolgversprechend war (Bestätigung der Rechtsprechung).
Die kantonalen Tarife für die Prozesskosten haben den verfassungsmässigen Grundsätzen, namentlich dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip zu entsprechen.
Die Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses kann als gerichtliche Frist unter den Voraussetzungen von Art. 144 Abs. 2 ZPO erstreckt werden. Zureichende Gründe für eine Fristerstreckung sind jedoch nur zurückhaltend anzunehmen.
Bezahlung einer Parteientschädigung durch den Kanton im Verfahren auf Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets
Art. 106 ZPO, Art. 107 ZPO, Art. 166 IPRG
Im Verfahren auf Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets kann dem Antragsteller zulasten des Kantons eine Parteientschädigung im kantonalen Rechtsmittelverfahren zugesprochen werden, wenn die Abweisung des Antrags erfolgreich vor Bundesgericht angefochten wurde.