Für die Wahrung der Zahlungsfrist des Kostenvorschusses ist der Valutatag der Belastung auf dem Post- oder Bankkonto des Zahlungspflichtigen massgebend. Ein Empfangsschein der Bank mit dem Zahlungsauftrag reicht als Nachweis der Rechtzeitigkeit nicht aus.
Der Aufwand für die Behandlung einzelner Begehren stellt alleine keinen genügenden Grund dar, die Kosten in Abweichung vom Ausgang des Verfahrens nach Billigkeit zu verteilen.
Rechtsmittel gegen Entschädigungsentscheid des unentgeltlichen Rechtsbeistandes
Art. 110 ZPO, Art. 321 ZPO
Es ist nicht unhaltbar, wenn der Entscheid über die dem unentgeltlichen Rechtsbeistand zustehende Entschädigung innert 10 Tagen mit Beschwerde angefochten werden muss, auch wenn dieser Entscheid mit dem Endentscheid in der Sache ergeht.
Rückwirkender Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege
Art. 120 ZPO
Ein rückwirkender Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege ist ausnahmsweise zulässig, wenn der Gesuchsteller falsche oder unvollständige Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen gemacht oder sich sonst mutwillig, irreführend, täuschend oder rechtsmissbräuchlich verhalten hat. Der Entschädigungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes darf nicht rückwirkend entzogen werden, wenn ihm selber kein bösgläubiges oder mutwilliges Verhalten vorwerfbar ist.
Sicherstellung der Parteientschädigung bei Prozessfinanzierung
Art. 99 ZPO, Art. 100 ZPO
Für die Sicherstellung der Parteientschädigung bei Zahlungsunfähigkeit ist einzig die finanzielle Lage des Klägers selbst massgebend, auch wenn er einen Prozessfinanzierer beigezogen hat.
Das Bundesgericht bestätigt seine Rechtsprechung, wonach Prozesskosten grundsätzlich nur den Parteien auferlegt werden können. Dritte können nur zur Tragung der Prozesskosten verpflichtet werden, wenn sie diese unnötig im Sinne von Art. 108 ZPO verursacht haben. Ausserhalb des Verfahrens unnötig entstandene Kosten führen nur dann zu einer Kostenauferlegung, wenn klar und eindeutig feststeht, dass das ganze Verfahren ausschliesslich durch das Drittverhalten verursacht wurde.