Zuständigkeit des Handelsgerichts für Mieterausweisung im Rechtsschutz in klaren Fällen
Art. 243 ZPO, Art. 257 ZPO
Das Handelsgericht ist sachlich zuständig, die Mieterausweisung im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen zu beurteilen. Die mietrechtliche Natur der Klage steht dem nicht entgegen.
Keine Kompetenzen des kantonalen Gesetzgebers zur Erweiterung des summarischen Verfahrens
Art. 1 ZPO, Art. 248 ZPO, Art. 249 ZPO
Der Bundesgesetzgeber regelt abschliessend, für welche streitigen Zivilsachen das summarische Verfahren Anwendung findet; der kantonale Gesetzgeber ist nicht befugt, für Zivilstreitigkeiten über den Katalog von Art. 249 ff. ZPO hinaus das summarische Verfahren vorzusehen.
Die Ermächtigung zur Ersatzvornahme im summarischen Verfahren gemäss Art. 98 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 250 lit. a Ziff. 4 ZPO setzt im Sinne der Vollstreckungstheorie ein rechtskräftiges Leistungsurteil voraus. Der Gläubiger kann auch im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens mit dem Leistungsbegehren ein Begehren um direkte Vollstreckung durch Ersatzvornahme beantragen.
Eine eindeutige Sach- und Rechtslage liegt nicht vor, wenn der Gesuchsgegner substantiiert und schlüssig Einwendungen vorbringt, über welche das Gericht nicht unverzüglich entscheiden kann. Die Einwendungen müssen nicht glaubhaft gemacht werden.
Rechtsschutz in klaren Fällen bei offenbarem Rechtsmissbrauch
Art. 257 ZPO, Art. 2 ZGB
Eine klare Rechtslage ist bei Rechtsmissbrauch nur ausnahmsweise gegeben, wenn das Verhalten einer Partei offenkundig missbräuchlich ist (Bestätigung der Rechtsprechung).
Das Gericht gewährt Rechtsschutz in klaren Fällen, wenn die klagende Partei sofort den vollen Beweis für die anspruchsbegründenden Tatsachen erbringt. Eine klare Rechtslage ist gegeben, wenn die Rechtsanwendung unter Berücksichtigung von Lehre und Rechtsprechung zu einem eindeutigen Ergebnis führt (Bestätigung der Rechtsprechung).