Streitwertberechnung bei vereinigten Verfahren für die Berufungsfähigkeit
Art. 125 ZPO, Art. 308 ZPO
Die Streitwerte von vereinigten Verfahren sind für die Beurteilung der Berufungsfähigkeit nicht zusammenzurechnen, wenn über die Verfahren selbständige Urteile ergehen.
Keine Einigung über (nicht)vermögensrechtliche Natur einer Streitigkeit
Art. 91 ZPO, Art. 243 ZPO
Die Parteien können sich nicht darüber einigen, ob eine Streitigkeit vermögensrechtlicher Natur ist. Klagen von ehemaligen Bankmitarbeitern auf Nichtherausgabe der sie betreffenden Daten an ausländische Justizbehörden sind in der Regel nichtvermögensrechtlicher Natur.