Eröffnet die Schlichtungsbehörde ein Entscheidverfahren, ist sie nicht verpflichtet, das Verfahren durch Entscheid zu beenden. Vielmehr kann sie auch noch nachträglich auf die Durchführung eines Entscheidverfahrens verzichten und auf eine andere Erledigungsform zurückgreifen.
Vertretung einer urteilsunfähigen Person an der Schlichtungsverhandlung
Art. 204 ZPO, Art. 206 ZPO
Ist eine Vertretung von natürlichen Personen an der Schlichtungsverhandlung ausnahmsweise zulässig, muss der Vertreter (wie bei juristischen Personen) an der Verhandlung vorbehaltlos und gültig handeln können. Das ist nicht der Fall, wenn die KESB die Vertretung nachträglich genehmigen muss.
Stellt ein Vertreter anlässlich der Schlichtungsverhandlung ein Gesuch um Dispensation vom persönlichen Erscheinen und prüft die Schlichtungsbehörde, ob dem Gesuch entsprochen werden kann, ist die Gegenpartei genügend über die Vertretung orientiert und die Waffengleichheit ist gewahrt.
Ein Fall von Kündigungsschutz liegt auch vor, wenn im Hauptantrag die Feststellung der Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit gestellt und die Kündigung nur eventualiter angefochten wird (Bestätigung der Rechtsprechung).