Massgebend für die prozessuale Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Den Gesuchsteller trifft eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit bei der Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
Unentgeltliche Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren
Art. 117 ZPO
Für die unentgeltliche Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren beurteilt sich die Frage der Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens danach, ob das Rechtsmittel aus Sicht einer vernünftigen Partei hinreichend erfolgversprechend war (Bestätigung der Rechtsprechung).
Unfähigkeit zur Prozessführung; Noven im Berufungsverfahren über Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten
Art. 69 ZPO, Art. 296 ZPO, Art. 317 ZPO
Die Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 69 Abs. 1 ZPO muss offensichtlich sein und setzt voraus, dass die Partei ohne anwaltliche Vertretung zur Führung des Prozesses ausser Stande ist.
Sicherheit für Parteientschädigung im Berufungsverfahren
Art. 99 ZPO, Art. 312 ZPO
Will die vor erster Instanz obsiegende Partei im Falle der Anfechtung des Entscheids durch die Gegenpartei einen Antrag auf Sicherstellung der Parteientschädigung stellen, so ist es ihr zuzumuten, noch vor Ablauf der Berufungsfrist ein entsprechendes Gesuch bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen oder wenigstens mitzuteilen, dass sie im Falle einer Berufung ein Sicherstellungsgesuch stellen werde.