Es ist zulässig, wenn die Berufungsinstanz den erstinstanzlichen Entscheid nur teilweise bestätigt und die Sache im Übrigen an die erste Instanz zurückweist.
Die Berufungsinstanz hat die sachliche Zuständigkeit auch ohne entsprechende Rüge zu prüfen. Das Interesse der Parteien an einer raschen Streitbeilegung kann die Verletzung der zwingenden gesetzlichen Zuständigkeitsordnung nicht aufwiegen, jedenfalls dann nicht, wenn die Parteien mit dem unzulässigerweise ergangenen Sachentscheid nicht einverstanden sind.
Willkürliche Beweiswürdigung durch das Schiedsgericht
Art. 393 ZPO
Die willkürliche Beweiswürdigung durch das Schiedsgericht kann nicht mit der Rüge der offensichtlichen Aktenwidrigkeit geltend gemacht werden (Bestätigung der Rechtsprechung).
Noven im Berufungsverfahren und beschränkte Untersuchungsmaxime
Art. 247 ZPO, Art. 229 ZPO, Art. 317 ZPO
Im Berufungsverfahren können Noven auch im Rahmen der beschränkten Untersuchungsmaxime nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden; Art. 229 Abs. 3 ZPO kommt nicht zur Anwendung (Bestätigung der Rechtsprechung).
Perpetuierung der Rechtshängigkeit im Rechtsmittelverfahren
Art. 62 ZPO, Art. 63 ZPO, Art. 132 ZPO
Die Perpetuierung der Rechtshängigkeit gemäss Art. 63 ZPO setzt eine die Rechtshängigkeit begründende Eingabe voraus. Die Berufungsschrift erfüllt diese Anforderung nicht.