Die Berufungsinstanz beschränkt sich mit Ausnahme von offensichtlichen Mängeln darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in der Begründung der Berufung vorbringen. Im Berufungsverfahren gilt aber kein Rügeprinzip wie es im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren im Anwendungsbereich von Art. 106 Abs. 2 BGG zum Tragen kommt.
Rechtsmittel gegen Entschädigungsentscheid des unentgeltlichen Rechtsbeistandes
Art. 110 ZPO, Art. 321 ZPO
Es ist nicht unhaltbar, wenn der Entscheid über die dem unentgeltlichen Rechtsbeistand zustehende Entschädigung innert 10 Tagen mit Beschwerde angefochten werden muss, auch wenn dieser Entscheid mit dem Endentscheid in der Sache ergeht.
Im Berufungsverfahren können Noven bis zum Beginn der Beratungsphase geltend gemacht werden. Teilt das Berufungsgericht den Parteien mit Verfügung mit, dass es auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und auf eine Berufungsverhandlung verzichtet, gibt es den Parteien klar zu erkennen, dass es die Berufungssache für spruchreif hält und nunmehr zur Urteilsberatung übergeht. Nachträglich vorgebrachte Noven sind deshalb nicht mehr zu berücksichtigen.
Streitwertberechnung bei vereinigten Verfahren für die Berufungsfähigkeit
Art. 125 ZPO, Art. 308 ZPO
Die Streitwerte von vereinigten Verfahren sind für die Beurteilung der Berufungsfähigkeit nicht zusammenzurechnen, wenn über die Verfahren selbständige Urteile ergehen.
Weist die Rechtsmittelinstanz die Sache an die erste Instanz zurück, ist diese nicht an die Rechtsauffassung der Rechtsmittelinstanz gebunden, wenn sich in der Zwischenzeit die höchstrichterliche Rechtsprechung ändert.
Die Berufungsinstanz kann gemäss Art. 316 Abs. 3 ZPO Beweise abnehmen. Diese Bestimmung räumt dem Berufungskläger jedoch keinen Anspruch auf Wiedereröffnung des Beweisverfahrens oder auf Beweisabnahme ein. Eine antizipierte Beweiswürdigung durch die Rechtsmittelinstanz ist zulässig.