Die Rechtshängigkeit einer selbständig eingeklagten Forderung steht der Geltendmachung desselben Anspruchs durch Verrechnungseinrede in einem anderen Prozess nicht entgegen.
Ein Klagerückzug unter dem Vorbehalt der Wiedereinreichung (sog. Klagerückzug „angebrachtermassen“) ist zulässig, wenn mangels Prozessvoraussetzung auf die Klage nicht hätte eingetreten werden dürfen. Ein zulässiger Klagerückzug „angebrachtermassen“ bewirkt keine res iudicata.
Art. 63 ZPO erfasst nur die fehlende Zuständigkeit und die Klageeinleitung im unrichtigen Verfahren, nicht hingegen das Fehlen anderer Prozessvoraussetzungen oder formelle Mängel der Eingabe i.S.v. Art. 132 ZPO. Wird auf eine Klage wegen formellen Mängeln nicht eingetreten und wird die Klage innert eines Monates seit dem Nichteintretensentscheid neu eingereicht, gilt für den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit deshalb das Datum der zweiten Eingabe.
Weist die Rechtsmittelinstanz die Sache an die erste Instanz zurück, ist diese nicht an die Rechtsauffassung der Rechtsmittelinstanz gebunden, wenn sich in der Zwischenzeit die höchstrichterliche Rechtsprechung ändert.
Perpetuierung der Rechtshängigkeit im Rechtsmittelverfahren
Art. 62 ZPO, Art. 63 ZPO, Art. 132 ZPO
Die Perpetuierung der Rechtshängigkeit gemäss Art. 63 ZPO setzt eine die Rechtshängigkeit begründende Eingabe voraus. Die Berufungsschrift erfüllt diese Anforderung nicht.