Bindungswirkung von Zwischenentscheiden innerhalb des Verfahrens
Art. 237 ZPO
Zwischenentscheide erwachsen nicht in materielle Rechtskraft, innerhalb des Verfahrens sind sie aber bindend. Die Tragweite dieser Bindungswirkung bestimmt sich nach dem Inhalt des Zwischenentscheids.
Telefonische Angaben der Parteien genügen der schriftlichen oder elektronischen Form von Eingaben nicht. Telefonische Auskünfte sind zudem keine zulässigen Beweismittel i.S.v. Art. 168 ZPO. Aus der Säumnis einer Partei darf das Gericht nicht ableiten, die von der anwesenden Partei vorgebrachten Tatsachen seien zugestanden. Vielmehr muss das Gericht von Amtes wegen Beweis über formell Unbestrittenes führen, wenn es an der Richtigkeit der Angaben der anwesenden Partei erheblich zweifelt.
Negative Feststellungswiderklage bei einer Teilklage
Art. 224 ZPO
Gegen eine Teilklage, die im vereinfachten Verfahren beurteilt wird, kann keine negative Feststellungswiderklage über den Gesamtschaden geführt werden, wenn für diese das ordentliche Verfahren anwendbar ist.
Zulässigkeit der Widerklage bei verschiedenen Verfahrensarten
Art. 224 ZPO, Art. 243 ZPO, Art. 247 ZPO
Im ordentlichen Verfahren ist eine Widerklage, die einzig aufgrund ihres Streitwertes im vereinfachten Verfahren zu beurteilen wäre, zuzulassen, sofern eine Konnexität zur Hauptklage besteht.
Entscheid KGer Wallis vom 9. September 2015, ZWR 2016 147
Ein Entscheid muss nicht von allen Mitgliedern des Gerichts unterzeichnet werden. Das kantonale Recht regelt, wer den Entscheid namens des Gerichts unterschreibt; dieses kann auch vorsehen, dass die Unterschrift des Gerichtsschreibers genügt (E. 5.5.1).