Die Streitverkündungsklage ist mit dem Zulassungsantrag zu beziffern. Das Bundesgericht räumt zwar ein, dass aufgrund des mit der Bezifferung verfolgten Zwecks auf eine solche bei der Streitverkündungsklage verzichtet werden könnte. Die Streitverkündungsklage sei aber weder als Stufenklage noch als unbezifferte Forderungsklage im engeren Sinne gemäss Art. 85 ZPO zu qualifizieren.
Unfähigkeit zur Prozessführung; Noven im Berufungsverfahren über Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten
Art. 69 ZPO, Art. 296 ZPO, Art. 317 ZPO
Die Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 69 Abs. 1 ZPO muss offensichtlich sein und setzt voraus, dass die Partei ohne anwaltliche Vertretung zur Führung des Prozesses ausser Stande ist.