Ein Parteiwechsel ist nur möglich, wenn der Streitgegenstand während des Verfahrens veräussert wird. Tritt ein notwendiger Streitgenosse im Falle einer einfachen Gesellschaft seine Gesellschaftsanteile vor Einleitung des Verfahrens ab, muss der Erwerber anstelle des bisherigen Gesellschafters zusammen mit den übrigen Gesellschafter klagen. Wird als Streitgenosse der bisherige Gesellschafter angegeben, ist nicht von einer bloss falschen Parteibezeichnung auszugehen, die korrigiert werden könnte. Vielmehr ist die Klage mangels Aktivlegitimation abzuweisen, ausser die Gegenpartei stimmt einem Parteiwechsel zu.
Die ZPO schliesst die streitgenössische Nebenintervention nicht aus; vielmehr wird sie als selbstverständlich vorausgesetzt. Entfaltet das Urteil nicht nur zwischen den Hauptparteien direkte Wirkung, sondern kraft materiellen Rechts auch gegenüber dem Nebenintervenienten, so ist dieser befugt, Prozesshandlungen vorzunehmen, die im Widerspruch zu denjenigen der unterstützten Hauptpartei stehen.
Ein Parteiwechsel bei Veräusserung des Streitobjektes findet nur statt, wenn der Erwerber gegenüber dem Gericht ausdrücklich erklärt, den Prozess anstelle der veräussernden Partei weiterzuführen. Es besteht keine gesetzliche Grundlage, wonach die veräussernde Partei den Prozess als Prozessstandschafter weiterführen könnte.
Entscheid KGer Wallis vom 30. Juni 2015, ZWR 2016 129
Eine einfache Streitgenossenschaft ist zulässig, wenn die Ansprüche alternativ auf gleichartigen (und nicht gleichen) Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen. Des Weiteren müssen Tatsachen, die offensichtlich in anderen, ausdrücklich vorgebrachten Parteibehauptungen enthalten sind, nicht explizit behauptet werden (sog. implizite bzw. mitbehauptete Tatsachen).
Keine Streitverkündungsklage bei lediglich konnexen Ansprüchen
Art. 81 ZPO
Die Streitverkündungsklage ist nicht zulässig bei Ansprüchen, die zwar in einem sachlichen Zusammenhang stehen, aber nicht vom Bestand des Hauptanspruchs abhängig sind.
Ergreifung eines Rechtsmittels durch Nebenintervenient
Art. 76 ZPO, Art. 81 ZPO
Der Nebenintervenient ist zur Ergreifung eines Rechtsmittels berechtigt, sofern die Hauptpartei sich dem Rechtsmittel nicht widersetzt oder das Urteil akzeptiert, mithin ausdrücklich oder konkludent auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet. Der blosse Umstand, dass die Hauptpartei gegen ein Urteil kein Rechtsmittel ergreift, stellt alleine aber noch keinen solchen Verzicht dar.