Bei der Beurteilung der Wiederherstellung einer Frist hat sich die säumige Partei das Verhalten einer Hilfsperson oder ihres Rechtsvertreters als eigenes Verschulden anrechnen zu lassen.
Eine Eingabe an elf verschiedene Instanzen, in welcher der Absender ziellos ihm angeblich widerfahrenes Unrecht vorbringt, aus der aber nicht hervorgeht, was der Absender bezweckt und welche Handlungen er konkret von welcher Instanz verlangt, ist querulatorisch.