Telefonische Angaben der Parteien genügen der schriftlichen oder elektronischen Form von Eingaben nicht. Telefonische Auskünfte sind zudem keine zulässigen Beweismittel i.S.v. Art. 168 ZPO. Aus der Säumnis einer Partei darf das Gericht nicht ableiten, die von der anwesenden Partei vorgebrachten Tatsachen seien zugestanden. Vielmehr muss das Gericht von Amtes wegen Beweis über formell Unbestrittenes führen, wenn es an der Richtigkeit der Angaben der anwesenden Partei erheblich zweifelt.
Änderung von Eheschutzmassnahmen oder vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren
Art. 276 ZPO, Art. 179 ZGB
Beruht eine Eheschutzmassnahme oder eine vorsorgliche Massnahme im Scheidungsverfahren auf einer Vereinbarung, ist eine Anpassung der Massnahme nur sehr eingeschränkt unter den Voraussetzungen, die für die Änderung von Scheidungskonventionen gelten, möglich.
Es ist zulässig, wenn die Berufungsinstanz den erstinstanzlichen Entscheid nur teilweise bestätigt und die Sache im Übrigen an die erste Instanz zurückweist.
Bei der Bemessung der Entschädigung der Kindesvertretung hat das Gericht zu berücksichtigen, ob die geleistete Tätigkeit im Aufgabenbereich der Kindesvertretung liegt. Bei der Kindesvertretung handelt es sich funktional nicht um eine anwaltliche Tätigkeit. Der Verfahrensbeistand hat seine Funktion in erster Linie am objektiven und nicht am subjektiven Kindesinteresse auszurichten. Anwälte sind in der Regel zur Kindesvertretung wenig geeignet.