Bindung des Schiedsgerichts an einen Rückweisungsentscheid
Art. 393 ZPO, Art. 395 ZPO
Das Schiedsgericht verletzt den Grundsatz der Bindung an den Rückweisungsentscheid, wenn es im neuen Entscheid nicht auf die verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Bezug nimmt und den Schiedsspruch inhaltlich noch einmal auf die gleiche Argumentation stützt.
Beendigung des Schiedsverfahrens mit einem Abschreibungsbeschluss
Art. 378 ZPO, Art. 393 ZPO, Art. 242 ZPO
Verzichtet eine Partei auf das Schiedsverfahren, weil die Gegenpartei den von ihr verlangten Kostenvorschuss nicht leistet, beendet das Schiedsgericht das Verfahren mit einem Abschreibungsbeschluss. Entscheidet es darin über die Kosten- und Entschädigungsfolgen, handelt es sich diesbezüglich um einen anfechtbaren Endentscheid. Das Schiedsgericht verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es im Abschreibungsbeschluss ohne vorgängige Anhörung der Parteien über die Verteilung der Kosten entscheidet.
Schiedsklauseln in Nutzungs- und Verwaltungsreglementen sind auch gegenüber den Rechtsnachfolgern eines Miteigentümers verbindlich, sofern der neue Miteigentümer der Schiedsklausel in Textform zustimmt. An eine solche Zustimmung ist auch der bestehende Miteigentümer gebunden, der die Schiedsklausel eigenhändig unterzeichnet hat.
Willkürliche Beweiswürdigung durch das Schiedsgericht
Art. 393 ZPO
Die willkürliche Beweiswürdigung durch das Schiedsgericht kann nicht mit der Rüge der offensichtlichen Aktenwidrigkeit geltend gemacht werden (Bestätigung der Rechtsprechung).