Die beweisbelastete Partei hat den Echtheitsbeweis nur dann anzutreten, wenn es der Gegenpartei gelingt, konkrete Umstände darzulegen, die beim Gericht ernsthafte Zweifel an der Echtheit des Urkundeninhalts oder der Unterschrift hervorrufen.
Telefonische Angaben der Parteien genügen der schriftlichen oder elektronischen Form von Eingaben nicht. Telefonische Auskünfte sind zudem keine zulässigen Beweismittel i.S.v. Art. 168 ZPO. Aus der Säumnis einer Partei darf das Gericht nicht ableiten, die von der anwesenden Partei vorgebrachten Tatsachen seien zugestanden. Vielmehr muss das Gericht von Amtes wegen Beweis über formell Unbestrittenes führen, wenn es an der Richtigkeit der Angaben der anwesenden Partei erheblich zweifelt.
Zeugenbescheinigung ist keine schriftliche Auskunft
Art. 157 ZPO, Art. 177 ZPO, Art. 190 ZPO
Eine Zeugenbescheinigung ist keine schriftliche Auskunft i.S.v. Art. 190 ZPO. Ihr Beweiswert kann daher nur als gering eingestuft werden. Auf Aussagen von Mitarbeitern kann sodann nicht entscheidend abgestellt werden.
Die Berufungsinstanz kann gemäss Art. 316 Abs. 3 ZPO Beweise abnehmen. Diese Bestimmung räumt dem Berufungskläger jedoch keinen Anspruch auf Wiedereröffnung des Beweisverfahrens oder auf Beweisabnahme ein. Eine antizipierte Beweiswürdigung durch die Rechtsmittelinstanz ist zulässig.