Die Zehntagesfrist zur Wahrung des Replikrechts ist eine Wartefrist in dem Sinne, als das Gericht vor Ablauf dieser Frist seit Zustellung der Eingabe nicht von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgehen darf. Vom elften Tag an darf das Gericht hingegen ein Urteil fällen. Will eine Partei sicherstellen, dass ihr Replikrecht gewahrt wird, hat sie dafür zu sorgen, dass ihre Eingabe spätestens am zehnten Tag der Frist beim Gericht eintrifft.
Die Ermächtigung zur Ersatzvornahme im summarischen Verfahren gemäss Art. 98 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 250 lit. a Ziff. 4 ZPO setzt im Sinne der Vollstreckungstheorie ein rechtskräftiges Leistungsurteil voraus. Der Gläubiger kann auch im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens mit dem Leistungsbegehren ein Begehren um direkte Vollstreckung durch Ersatzvornahme beantragen.
Weist die Rechtsmittelinstanz die Sache an die erste Instanz zurück, ist diese nicht an die Rechtsauffassung der Rechtsmittelinstanz gebunden, wenn sich in der Zwischenzeit die höchstrichterliche Rechtsprechung ändert.
Die Berufungsinstanz kann gemäss Art. 316 Abs. 3 ZPO Beweise abnehmen. Diese Bestimmung räumt dem Berufungskläger jedoch keinen Anspruch auf Wiedereröffnung des Beweisverfahrens oder auf Beweisabnahme ein. Eine antizipierte Beweiswürdigung durch die Rechtsmittelinstanz ist zulässig.
Eine eindeutige Sach- und Rechtslage liegt nicht vor, wenn der Gesuchsgegner substantiiert und schlüssig Einwendungen vorbringt, über welche das Gericht nicht unverzüglich entscheiden kann. Die Einwendungen müssen nicht glaubhaft gemacht werden.
Das Bundesgericht bestätigt seine Rechtsprechung, wonach Prozesskosten grundsätzlich nur den Parteien auferlegt werden können. Dritte können nur zur Tragung der Prozesskosten verpflichtet werden, wenn sie diese unnötig im Sinne von Art. 108 ZPO verursacht haben. Ausserhalb des Verfahrens unnötig entstandene Kosten führen nur dann zu einer Kostenauferlegung, wenn klar und eindeutig feststeht, dass das ganze Verfahren ausschliesslich durch das Drittverhalten verursacht wurde.