Art. 63 ZPO erfasst nur die fehlende Zuständigkeit und die Klageeinleitung im unrichtigen Verfahren, nicht hingegen das Fehlen anderer Prozessvoraussetzungen oder formelle Mängel der Eingabe i.S.v. Art. 132 ZPO. Wird auf eine Klage wegen formellen Mängeln nicht eingetreten und wird die Klage innert eines Monates seit dem Nichteintretensentscheid neu eingereicht, gilt für den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit deshalb das Datum der zweiten Eingabe.
Die Anordnung eines Schriftenwechsels im vereinfachten Verfahren steht im Ermessen des Gerichts. Die ZPO räumt den Parteien keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung zu Beginn des Verfahrens ein.
Keine Streitverkündungsklage bei lediglich konnexen Ansprüchen
Art. 81 ZPO
Die Streitverkündungsklage ist nicht zulässig bei Ansprüchen, die zwar in einem sachlichen Zusammenhang stehen, aber nicht vom Bestand des Hauptanspruchs abhängig sind.
Streitwertberechnung bei vereinigten Verfahren für die Berufungsfähigkeit
Art. 125 ZPO, Art. 308 ZPO
Die Streitwerte von vereinigten Verfahren sind für die Beurteilung der Berufungsfähigkeit nicht zusammenzurechnen, wenn über die Verfahren selbständige Urteile ergehen.
Vereinbarung über Wahlrecht der nicht im Handelsregister eingetragenen Partei
Art. 6 ZPO, Art. 65 ZPO
Eine Vereinbarung der Parteien über die Ausübung des Wahlrechts gemäss Art. 6 Abs. 3 ZPO kann erst nach Entstehung einer Streitigkeit gültig getroffen werden. Das Wahlrecht wird mit der Einleitung des Prozesses beim Wahlgericht ausgeübt und ist mit Eintritt der Fortführungslast unwiderruflich.
Ergreifung eines Rechtsmittels durch Nebenintervenient
Art. 76 ZPO, Art. 81 ZPO
Der Nebenintervenient ist zur Ergreifung eines Rechtsmittels berechtigt, sofern die Hauptpartei sich dem Rechtsmittel nicht widersetzt oder das Urteil akzeptiert, mithin ausdrücklich oder konkludent auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet. Der blosse Umstand, dass die Hauptpartei gegen ein Urteil kein Rechtsmittel ergreift, stellt alleine aber noch keinen solchen Verzicht dar.