Bindungswirkung von Zwischenentscheiden innerhalb des Verfahrens
Art. 237 ZPO
Zwischenentscheide erwachsen nicht in materielle Rechtskraft, innerhalb des Verfahrens sind sie aber bindend. Die Tragweite dieser Bindungswirkung bestimmt sich nach dem Inhalt des Zwischenentscheids.
Die beweisbelastete Partei hat den Echtheitsbeweis nur dann anzutreten, wenn es der Gegenpartei gelingt, konkrete Umstände darzulegen, die beim Gericht ernsthafte Zweifel an der Echtheit des Urkundeninhalts oder der Unterschrift hervorrufen.
Telefonische Angaben der Parteien genügen der schriftlichen oder elektronischen Form von Eingaben nicht. Telefonische Auskünfte sind zudem keine zulässigen Beweismittel i.S.v. Art. 168 ZPO. Aus der Säumnis einer Partei darf das Gericht nicht ableiten, die von der anwesenden Partei vorgebrachten Tatsachen seien zugestanden. Vielmehr muss das Gericht von Amtes wegen Beweis über formell Unbestrittenes führen, wenn es an der Richtigkeit der Angaben der anwesenden Partei erheblich zweifelt.
Negative Feststellungswiderklage bei einer Teilklage
Art. 224 ZPO
Gegen eine Teilklage, die im vereinfachten Verfahren beurteilt wird, kann keine negative Feststellungswiderklage über den Gesamtschaden geführt werden, wenn für diese das ordentliche Verfahren anwendbar ist.
Entscheidet ein oberinstanzliches Gericht im Rahmen einer Stufenklage über den Hilfsanspruch, ist der dabei erkannte Rechtsgrund des Hilfsanspruchs für das erstinstanzliche Gericht bei der Beurteilung des Hauptanspruchs bindend.