Bezahlung einer Parteientschädigung durch den Kanton im Verfahren auf Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets
Art. 106 ZPO, Art. 107 ZPO, Art. 166 IPRG
Im Verfahren auf Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets kann dem Antragsteller zulasten des Kantons eine Parteientschädigung im kantonalen Rechtsmittelverfahren zugesprochen werden, wenn die Abweisung des Antrags erfolgreich vor Bundesgericht angefochten wurde.
Sicherheit für Parteientschädigung im Berufungsverfahren
Art. 99 ZPO, Art. 312 ZPO
Will die vor erster Instanz obsiegende Partei im Falle der Anfechtung des Entscheids durch die Gegenpartei einen Antrag auf Sicherstellung der Parteientschädigung stellen, so ist es ihr zuzumuten, noch vor Ablauf der Berufungsfrist ein entsprechendes Gesuch bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen oder wenigstens mitzuteilen, dass sie im Falle einer Berufung ein Sicherstellungsgesuch stellen werde.