Die beschränkte Untersuchungsmaxime befreit die Parteien nicht davon, bei der Feststellung des relevanten Sachverhalts aktiv mitzuwirken. Das Gericht hat sich nur über die Vollständigkeit der Behauptungen und Beweise zu versichern, wenn diesbezüglich Zweifel bestehen. Die beschränkte Untersuchungsmaxime dient nicht dazu, das Beweisverfahren beliebig auszudehnen und alle möglichen Beweise abzunehmen (Bestätigung der Rechtsprechung).
Bei der Bemessung der Entschädigung der Kindesvertretung hat das Gericht zu berücksichtigen, ob die geleistete Tätigkeit im Aufgabenbereich der Kindesvertretung liegt. Bei der Kindesvertretung handelt es sich funktional nicht um eine anwaltliche Tätigkeit. Der Verfahrensbeistand hat seine Funktion in erster Linie am objektiven und nicht am subjektiven Kindesinteresse auszurichten. Anwälte sind in der Regel zur Kindesvertretung wenig geeignet.
Unentgeltliche Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren
Art. 117 ZPO
Für die unentgeltliche Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren beurteilt sich die Frage der Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens danach, ob das Rechtsmittel aus Sicht einer vernünftigen Partei hinreichend erfolgversprechend war (Bestätigung der Rechtsprechung).
Die kantonalen Tarife für die Prozesskosten haben den verfassungsmässigen Grundsätzen, namentlich dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip zu entsprechen.