Die Zuständigkeit des Handelsgerichts setzt nicht voraus, dass eine gegenseitige geschäftliche Tätigkeit vorliegt, bei der sich zwei Unternehmen gegenüber stehen. Sind beide Parteien im Handelsregister eingetragen und ist die geschäftliche Tätigkeit auch nur einer der Partei betroffen, handelt die andere hingegen als Privatperson, ist das Handelsgericht sachlich zuständig.
Perpetuierung der Rechtshängigkeit im Rechtsmittelverfahren
Art. 62 ZPO, Art. 63 ZPO, Art. 132 ZPO
Die Perpetuierung der Rechtshängigkeit gemäss Art. 63 ZPO setzt eine die Rechtshängigkeit begründende Eingabe voraus. Die Berufungsschrift erfüllt diese Anforderung nicht.
Die Streitverkündungsklage ist mit dem Zulassungsantrag zu beziffern. Das Bundesgericht räumt zwar ein, dass aufgrund des mit der Bezifferung verfolgten Zwecks auf eine solche bei der Streitverkündungsklage verzichtet werden könnte. Die Streitverkündungsklage sei aber weder als Stufenklage noch als unbezifferte Forderungsklage im engeren Sinne gemäss Art. 85 ZPO zu qualifizieren.
Ein Fall von Kündigungsschutz liegt auch vor, wenn im Hauptantrag die Feststellung der Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit gestellt und die Kündigung nur eventualiter angefochten wird (Bestätigung der Rechtsprechung).
Das Gericht gewährt Rechtsschutz in klaren Fällen, wenn die klagende Partei sofort den vollen Beweis für die anspruchsbegründenden Tatsachen erbringt. Eine klare Rechtslage ist gegeben, wenn die Rechtsanwendung unter Berücksichtigung von Lehre und Rechtsprechung zu einem eindeutigen Ergebnis führt (Bestätigung der Rechtsprechung).
Massgebend für die prozessuale Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Den Gesuchsteller trifft eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit bei der Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse.