Rechtsschutz in klaren Fällen bei offenbarem Rechtsmissbrauch
Art. 257 ZPO, Art. 2 ZGB
Eine klare Rechtslage ist bei Rechtsmissbrauch nur ausnahmsweise gegeben, wenn das Verhalten einer Partei offenkundig missbräuchlich ist (Bestätigung der Rechtsprechung).
Schiedsklauseln in Nutzungs- und Verwaltungsreglementen sind auch gegenüber den Rechtsnachfolgern eines Miteigentümers verbindlich, sofern der neue Miteigentümer der Schiedsklausel in Textform zustimmt. An eine solche Zustimmung ist auch der bestehende Miteigentümer gebunden, der die Schiedsklausel eigenhändig unterzeichnet hat.
Die Berufungsinstanz hat die sachliche Zuständigkeit auch ohne entsprechende Rüge zu prüfen. Das Interesse der Parteien an einer raschen Streitbeilegung kann die Verletzung der zwingenden gesetzlichen Zuständigkeitsordnung nicht aufwiegen, jedenfalls dann nicht, wenn die Parteien mit dem unzulässigerweise ergangenen Sachentscheid nicht einverstanden sind.